Allgemein anerkannte Regeln der Technik: hier handelt es sich um in der Fachwelt unstrittige Vorgehens- und Arbeitsweisen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik müssen nicht niedergeschrieben sein, auch wenn die Praxis in der heutigen Welt zeigt, dass dies vermutlich fast immer geschieht. Wichtig bei den anerkannten Regeln der Technik ist, dass sie unstrittig sind. Es liegen ausreichende Erkenntnisse und Praxiserfahrungen vor, dass die Fachwelt sich mit diesen Aussagen identifiziert. Im Baurecht hat der Kunde bei Beauftragung eines Fachunternehmens die berechtigte Erwartung, dass sich das Fachunternehmen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik hält.
Stand der Technik: hier handelt es sich um neueste Vorgehens- und Arbeitsweisen. Ausreichende Praxiserfahrungen liegen noch nicht vor und so kann es hier sehr gut sein, dass die Fachwelt eines bestimmten Arbeitsbereiches diese Vorgehensweise bevorzugt, während ein anderer Teil der Fachwelt eine andere Vorgehensweise bevorzugt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): wenn keine besondere Regelung zwischen Vertragspartnern getroffen wird, dann gilt das BGB zwischen den Vertragsparteien, wie auch im sonstigen täglichen Leben.
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB): dieses Werk kann zwischen den Parteien als Vertragsgrundlage vereinbart werden und wenn dies geschieht, dann sind die Gesetzesvorgaben des BGB nicht mehr gültig. Damit befindet sich die VOB in einer außergewöhnlichen Situation, denn zusätzlich zum BGB kann in Deutschland generell sehr viel vereinbart werden, aber dass innerhalb Deutschlands das BGB ausgeschlossen werden kann, ist nicht sehr häufig der Fall. Der Grund für diese geschaffene Sondersituation liegt darin, dass das BGB früher eine Bauleistung ebenso behandelt hat wie den Erwerb eines fabrikgefertigten Gegenstandes. Dass dies zu rechtlichen Problemen führt, wurde in der juristischen Abarbeitung von Streitigkeiten sehr bald klar und so erlaubte man die Vereinbarung der VOB, um den einzelnen Situationen der Erbringung von Bauleistungen gerecht zu werden. Da für diesen Teil einer Vereinbarung das BGB außer Kraft gesetzt wird, gibt es aber auch einige Hürden, die zu nehmen sind:
Ohne weitere Details beachten zu müssen können nur Bauunternehmen die VOB untereinander vereinbaren.
Wenn ein Bauunternehmen mit einem Endkunden, der nicht aus dem Bausektor kommt, die VOB als Vertragsgrundlage schaffen möchte, dann muss das Bauunternehmen dem Endkunden die VOB in der Angebotsphase zugänglich machen und die Vereinbarung muss geschlossen sein nachdem der Endkunde die VOB erhalten hat.
Eine Besonderheit bei der VOB liegt darin, dass sie die Ausführung der Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik zwingend vorgibt. Eine Ausführung nach dem Stand der Technik ist nach VOB nicht erlaubt.
Richtlinie zum Schutz und zur Instandsetzung von Betonbauteilen (Rili SIB): diese Richtlinie ist in Deutschland in jedem Bundesland in die Landesbauordnung (LBO) aufgenommen. Der Herausgeber ist der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb). Für öffentliche Auftraggeber ist sie damit verpflichtend und öffentliche Auftraggeber müssen Betoninstandsetzungsarbeiten so ausführen lassen, wenn die vom sachkundigen Planer ausgewählten Verfahren in dieser Richtlinie geregelt sind. Für private Auftraggeber stellt dieses Werk die anerkannten Regeln der Technik dar. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Auftraggeber, der sich an ein Fachunternehmen wendet, die berechtigte Erwartung hat, dass dieses Regelwerk eingehalten wird, auch wenn darüber keine Vereinbarung vorliegt. Betoninstandsetzungen dürfen nur dann anders ausgeführt werden, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass die ihm angebotene Arbeit nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und er sich damit einverstanden erklärt.
Gleichzeitig halten wir für bedeutsam, dass es Vorgehensweisen zur Betonerhaltung gibt, die nicht in der Richtlinie geregelt sind. Teilweise liegt es daran, dass sich diese Möglichkeiten nicht bewährt haben, aber teilweise handelt es sich auch um sehr gute Problemlösungen, die nur eine so andersartige Herangehensweise darstellen, dass sich die Richtlinie damit nicht beschäftigt (als Beispiel Chloridextraktion, um nur ein Beispiel zu nennen).
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb): ist ein Fachgremium von unabhängigen Fachleuten mit der Zielsetzung den Werkstoff Stahlbeton zu fördern und den Stand der Technik zu dokumentieren. Der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton veröffentlicht zur Verwirklichung der Verbandsziele Schriften und Regelwerke. Nach unserem Verständnis ist der DAfStb das höchstangesehenste Organ in Bezug auf Stahlbeton.